Satzung der Sterbeunterstützungskasse des Bergmannsvereins „Glück-Auf"                      Oer-Erkenschwick

§ 1 Allgemeines

  1. Die Sterbekasse führt den Namen Unterstützungskasse des Bergmannsvereins „Glück-Auf" und hat ihren Sitz in Oer-Erkenschwick. Sie ist ein kleiner Versicherungsverein im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
  2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder das in § 4 festgelegte Sterbegeld.
  3. Das Geschäftsgebiet der Kasse ist Oer-Erkenschwick und Umgebung.
  4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch Rundschreiben.
  5. Die Sterbekasse wird als soziale Einrichtung des Vereins gesehen und der Solidaritätsgedanke wird stärker betont. Dieser Charakter der Kasse soll unter allen Umständen erhalten bleiben. Dabei sind die Mitglieder wie bisher bereit, auf einen geringen Überschuss für ihre Versicherung zu verzichten und der Kasse diesen Überschuss für die Finanzierung der kleinen Verluste bereitzustellen.

§ 2 Aufnahme

  1. In die Kasse können Personen aufgenommen werden, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Bei Aufnahme von Personen die das 50. Lebensjahr überschritten haben sind die Beiträge nach Vollendung des 50. Lebensjahres nach zu zahlen.
  2. Aufnahmeanträge sind dem Vorstand der Kasse auf einem besonderen Vordruck einzureichen. Der Vorstand hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Auf nahme in die Kasse erfüllt sind; er kann die Aufnahme von der Vorlage der Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. Bei Ablehnung eines An trages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
  3. Im Falle der Aufnahm e ist dem Antragsteller ein Mit gliedsbuch auszuhändigen, das auch die Namen etwa mitversicherter Kinder und die Satzung zu enthalten hat. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit  dem im Mitgliedsbuch angegebenen Tag, jedoch nicht vor Zahlung der Ausfertigungsgebühr und des ersten Monatsbeitrages.

§ 3 Ausfertigungsgebühr und Beiträge

  1. gestrichen
  2. Der Bergmannsverein hat einen Beitrag von monatlich 0,70 € für jedes Mitglied zu leisten.
  3. Die Beiträge sind als Sollbeitrag an die Kasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts - und Versicherungsverhältnis endet.
  4. entfällt

§ 4 Sterbegeld

  1. Das Sterbegeld beträgt 300,— €. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.
  2. Ein Anspruch auf Sterbegeld wird durch den Tod des Mitgliedes begründet, sofern das Mitglied den ersten Monatsbeitrag sowie die Ausfertigungsgebühr gezahlt hat; dieses gilt auch bei Selbstmord.
  3. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbe urkunde und des Mitgliedsbuches zu melden. Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Mitgliedsbuches zu zahlen; sie kann den  Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Mitgliedsbuches, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur  Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.
  4. Bei Versicherungen mit einem Abschlussalter (Jahr des Versicherungsabschlusses minus Geburtsjahr) von mindestens 50 Jahren werden im Todesfall während des
    1. Versicherungsjahres: die Summe der gezahlten Beiträge,
    2. Versicherungsjahres: die Summe der gezahlten Beiträge oder ein Drittel der vollen Versicherungssumme, jeweils der höhere Betrag
    3. Versicherungsjahres: die Summe der gezahlten Beiträge oder zwei Drittel der vollen Versicherungssumme, jeweils der höhere Betrag fällig.
    Bei Unfalltod wird jedoch die volle Versicherungssumme ausgezahlt.

§ 5 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses / Wiederinkraftsetzung

  1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand der Kasse seinen Austritt erklären.
  3. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen:
    a) Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind. Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit des erstmals  unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind.
    b) Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben. Der Ausschluss kann nur innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme und innerhalb eines Monats erfolgen,  nachdem die Kasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.
    Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten oder ausgeschlossen sind, erhalten gegen Vorlage des Mitgliedsbuches eine Rückvergütung, wenn die Beiträge für mindestens 3 Jahre entrichtet worden sind. Die Rückvergütung beträgt nach der Beitragsdauer:
    Bei Einheitsbetrag und Einheitsleistung (Eintrittsalter =X, zurückgelegt Dauer = N)
    N | X kleiner als 40 | X größer als 40
    bis 5 Jahre | keine Rückvergütung | keine Rückvergütung
    bis 10 Jahre | 20% | 10%
    bis 20 Jahre | 30% | 15%
    bis 30 Jahre | 50% | 25%
    über 30 Jahre | 75% | 40%Der Prozentsatz bezieht sich auf die geleisteten Beiträge ohne Zinsen. Bei diesen Sätzen soll die Rückvergütung 75 % des Sterbegeldes nicht übersteigen.
  4. Zahlt ein nach Ziff. 2 oder 3 a ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied und soweit die etwa mitversicherten Kinder bei Eingang der Zahlung noch leben.

§ 6 Wohnungsänderung

Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen dem Vorstand anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Vorstand bekannten Wohnung.

§ 7 Änderungsvorbehalt

Durch eine Änderung der §§ 2 bis 5 wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zust immt. Jedoch können die Be stimmungen über die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3 Ziff. 3 und 4) eine etwaige Wartezeit (§ 4 Ziff. 2), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4 Ziff. 3) sowie den Austritt und Ausschluß aus der Kasse (§ 5 Ziff. 2 und 3) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne daß es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf.

§ 8 Vorstand

  1. Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand- besteht aus 14 Mitglieder, und zwar dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Hauptkassierer und dessen Stellvertreter und aus 5 Beisitzern.
  3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Fall haben hierbei der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter mitzuwirken.
  4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie endet mit dem Schluß der zweiten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten  Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen zu wählen.
  5. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluß gefaßt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (darunter der Vorsitzender oder dessen Stellvertreter) anwesend sind.
  6. Als Vorstandsmitglied darf nur noch bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt. Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder der
    • wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist;
    • in den letzten 5 Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickeltworden ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.
  2. Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäfts jahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens der 10. Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beim Vor stand schriftlich beantragt, oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Kasse dies erfordert.
  3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlun g sowie die Punkte, über die Beschluß gefaßt werden soll (Tagesordnung), sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekanntzugeben.
  4. Der Vorsitzer des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von drei Teilnehmern aus dem Mitgliederkreise zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde;
    b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes über das Laufende Geschäftsjahr (§ 12 Ziff. 2);
    c) Entlastung des Vorstandes für die abgelaufene Amtszeit;
    d) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung (vgl. auch § 7);
    e) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
    f) Festsetzung einer Entschädigung für die Vorstands mitglieder und die Kassenprüfer;
    g) Beschlußfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages (§ 13);
    h) Beschlußfassung über Auflösung der Kasse und Bestandsübertragung (§ 14).
  2. Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreise der Mitglieder zwei Kassenprüfer und einen Ersatzmann für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu wählen, die im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresbericht zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende voll jährige Mitglied eine Stimme. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung ist eine Mehrheit von ¾ der  abgegebenen Stimmen erforderlich. In allen übrigen Fällen genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzer zu ziehende Los.

§ 11 Vermögensanlage und Verwaltungskosten

  1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, wie die Bestände des Deckungsstocksgemäß § 54 und 54a Abs. 2 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den  hierzu erlassenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen. Die Kasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegen den Formen und Fristen zu berichten.
  2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.
  3. Vermögensverwaltungskosten können jährlich bis zu (maximal) 0,5% der durchschnittlichen jährlichen Kapitalanlagen entnommen werden vorausgesetzt das die Nettorendite die Höhe des im derzeitig gültigen versicherungsmathematischen Gutachten verwendeten Rechnungszinssatz hat.

§ 12 Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse einen Jahresbericht (statistischer Nachweis) der Aufsichtsbehörde vorzulegen (siehe auch § 10 Ziff. 1 b).
  3. Alle fünf Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, hat der Vorstand außerdem durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde  einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vorzunehmen zu lassen und in den gem. Ziff. 2 zu erstellenden Jahresbericht die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.

§ 13 Überschüsse und Fehlbeträge

  1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Sicherheitsrück lage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils 5 % des sich nach § 12 Ziff. 3 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie 5 % der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
  2. Ein sich nach § 12 Ziff. 3 weiterhin ergebender Überschuß ist der Rückstellung für Überschußbeteiligung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke  zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  3. Ein sich nach § 12 Ziff. 3 ergebender Fehlbetrag ist, so weit er nicht aus der Sicherheitsrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Überschußbeteiligung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Ziff. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen

§ 14 Folgen der Auflösung

  1. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit allen Aktiven und Passiven auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.
  3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der  Kasse zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbe schluß bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die
    Aufsichtsbehörde.

Oer-Erkenschwick, den 10. Oktober 1968


Der 1. Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.

Der 2. Nachtrag tritt mit Wirkung vom 25. März 1978 in Kraft.

Genehmigt vom Regierungspräsidenten am 13. November 1978 in Münster.

Der Vorstand


Durchgeführte Satzungsänderungen:

Satzungsänderung des § 4 Abs. 1
Das Sterbegeld beträgt 300,00 DM. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen.
Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.


Satzungsänderung und Ergänzung des § 5
Aus § 5 Abs. 4 alter Fassung wird § 5 Abs. 5 neuer Fassung.

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten oder ausgeschlossen sind, erhalten gegen Vorlage des Mitgliedsbuches eine Rückvergütung, wenn die Beiträge für mindestens 3 Jahre entrichtet worden sind.
Die Rückvergütung beträgt nach der Beitragsdauer:
Bei Einheitsbetrag und Einheitsleistung (Eintrittsalter = X, zurückgelegte Dauer = N)

 N                      |       X kleiner als 40     |     X größer als 40
bis 5 Jahre       | keine Rückvergütung  |   keine Rückvergütung
bis 10 Jahre     |                 20 %                |                 10 %
bis 20 Jahre     |                 30 %                |                 15 %
bis 30 Jahre     |                 50 %                |                25 %
über 30 Jahre  |                 75 %                |                40 %

Der Prozentsatz bezieht sich auf die geleisteten Beiträge ohne Zinsen.
Bei diesen Sätzen soll die Rückvergütung 75 % des Sterbegeldes nicht übersteigen.

Satzungserweiterung des § 8 Abs. 6
Als Vorstandsmitglied darf nur noch bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.
Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder der

  • wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist;
  • in den letzten 5 Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.


 Satzungsänderung des § 2 Abs. 1
Gemäß § 2 Abs. 1 können Personen die das 15.Lebensjahr vollendet und das 45 Lebensjahr noch nicht überschritten haben aufgenommen werden, bei Aufnahme von Personen die das 38 Lebensjahr überschritten haben sind die Beiträge nach Vollendung des 38 Lebensjahres nach zu zahlen.

Satzungsänderung des § 8 Abs. 2
Gemäß § 8 Abs. 2 besteht der Vorstand aus 14 Mitgliedern und zwar

  • dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
  • dem Geschäftsführer,
  • dem Schriftführer und dessen Stellvertreter,
  • dem Hauptkassierer und dessen Stellvertreter,
  • und 5 Beisitzern

Satzungserweiterung des § 11 Abs. 3
Geschäftsplanmäßige Erklärung zum § 11 Abs.3 Vermögensverwaltungskosten können jährlich bis zu (maximal) 0,5% der durchschnittlichen jährlichen Kapitalanlagen entnommen werden vorausgesetzt das die Nettorendite die Höhe des im derzeitig gültigen versicherungsmathematischen Gutachten verwendeten Rechnungszinssatz hat.

Satzungsänderung des § 3 Abs. 1
Gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung wird der § 3 Abs. 1 der Satzung ersatzlos gestrichen.

Satzungsänderung des § 4 Abs. 1
Gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung wird das Sterbegeld in § 4 Abs. 1 der Satzung auf 300,00 € ab dem 1.1.2009 für alle Mitglieder erhöht.

Satzungsänderung Zusatz zum § 4 Sterbegeld
Gemäß § 10 Abs.1 Buchstabe d der Satzung hat die Mitgliederversammlung am 07.04.2013 beschlossen:
Bei Versicherungen mit einem Abschlussalter (Jahr des Versicherungsabschlusses minus Geburtsjahr) von mindestens 50 Jahren werden im Todesfall während des
1. Versicherungsjahres: die Summe der gezahlten Beiträge,
2. Versicherungsjahres: die Summe der gezahlten Beiträge oder ein Drittel der vollen Versicherungssumme, jeweils der höhere Betrag
3. Versicherungsjahres: die Summe der gezahlten Beiträge oder zwei Drittel der vollen Versicherungssumme, jeweils der höhere Betrag fällig.
Bei Unfalltod wird jedoch die volle Versicherungssumme ausgezahlt.

Satzungsänderung des § 2 Abs. 1
Gemäß § 10 Abs.1 Buchstabe d der Satzung hat die Mitgliederversammlung am 07.04.2013 beschlossen:
Gemäß § 2 Abs.1 können Personen die das 15.Lebensjahr vollendet und  das  60 Lebensjahr noch nicht überschritten haben aufgenommen werden, bei Aufnahme von Personen die das 38 Lebensjahr überschritten haben sind die Beiträge nach Vollendung des 38 Lebensjahres nach zu zahlen.

Satzungsänderung des § 13 Abs. 2
Gemäß § 10 Abs.1 Buchstabe g in Verbindung mit § 13 Abs.2 der Satzung hat die Mitgliederversammlung am 07.04.2013 beschlossen:
Die Unterstützungskasse des Bergmannsvereins „Glück-Auf“ beantragt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung für den folgenden technischen Geschäftsplan:

Ausscheideordnung: | Allgemeine Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1949/51 - Männer -
Rechnungszins: | 1,75% (1. Ordnung)2,50% (2. Ordnung)
Kostensatz: | 20% der Beiträge zuzüglich maximal 0,5% der Kapitalanlagen als Vermögensverwaltungskosten

 Befristete Satzungsänderung des § 13 Abs. 2
Gemäß § 10 Abs.1 Buchstabe g in Verbindung mit § 13 Abs.2 der Satzung hat die Mitgliederversammlung am 07.04.2013 beschlossen:
Bei allen eintretenden Sterbefällen der Mitglieder wird in dem Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2017 zum satzungsgemäßen Sterbegeld ein Gewinnzuschlag in Höhe von 75,00€  gezahlt. Nach dem 31.12.2017 soll der Gewinnzuschlag weitergezahlt werden, falls es die versicherungsmathematische Prüfung zum 31. Dezember 2016 erlaubt. Dieser Beschluss tritt mit dem Monat, der auf die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde folgt, frühestens jedoch zum 01.01.2013 in Kraft.

Der Vorstand