Hier Mitglied werden...
Du findest unsere Arbeit gut, möchtest uns unterstützen oder gar selbst Teil der großen Gruppe an Bergleuten werden? Dann werde Mitglied. Einfach den Antrag ausdrucken, ausfüllen und zusenden oder vorbeibringen.
Satzung des Bergmannsvereins „Glück-Auf" Oer-Erkenschwick e.V. und Umgegend
Der Bergmannsverein „Glück-Auf" Oer-Erkenschwick e. V. , der am 17. März 1906 gegründet wurde, errichtet hiermit die folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
- Der Verein führt den Namen:
Bergmannsverein "Glück-Auf" Oer-Erkenschwick e. V. - Der Verein soll nunmehr in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Recklinghausen eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Oer-Erkenschwick.
- Der Tätigkeitsbereich umfasst den gesamten Siedlungsraum der Stadt Oer-Erkenschwick sowie den umliegenden Einzugsraum.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Bergmannsverein „Glück-Auf" Oer-Erkenschwick e. V. ist eine rein kameradschaftliche Vereinigung von Bürgern der Stadt Oer-Erkenschwick und Umgegend.
- Der Bergmannsverein „Glück-Auf" verfolgt den Zweck, die gegenseitige, nachbarliche und kameradschaftliche Hilfe unter den ihm angehörenden Mitgliedern zu fördern, gemeinschaftliche gemeinnützige soziale Interessen zu sichern und ggf. kostenlos zu vertreten.
- Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder auf einen Erwerb gerichtet Der Verein hat lediglich gemeinnützige Aufgaben.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Bergmannsvereins ,,Glück-Auf" können alle im Bergbau beschäftigten Personen und dem Bergbau verbundene Bürger und deren Familien in Oer-Erkenschwick und Umgebung werden, die sich eines guten Rufes erfreuen. Witwen verstorbener Mitglieder können auf Wunsch als ordentliche Mitglieder mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten aufgenommen und geführt werden; sie zahlen jedoch bei Eingehung einer neuen Ehe den vollen Beitrag. Personen, die bei der Aufnahme in den Verein nicht volljährig sind, können nur mit schriftlicher Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der gesamte Vorstand einstimmig. Kommt bei der Entscheidung über einen Aufnahmeantrag eine einstimmige Entscheidung des Vorstandes nicht zustande, so entscheidet über den Aufnahmeantrag die nächste ordentlich einberufene Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit endgültig.
- Durch die Beitrittserklärung unterwirft sich jedes Mitglied den Vereinssatzungen.
- Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich um die Belange der Bergleute im Tätigkeitsbereich des Vereins in uneigennütziger Weise besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung der Ehrenmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung in 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ehrenmitglieder haben dasselbe Stimmrecht wie ordentliche Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod. - Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu Händen des Vorstandes mit 1/4 jährlicher Kündigungsfrist erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist immer bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu bezahlen.
- Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes oder durch eine einfache Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden:
a) wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft,
b) wenn es mit der Entrichtung von drei Monatsbeiträgen in Verzug kommt, obwohl es schriftlich oder durch den Kassierer zur Zahlung aufgefordert worden ist,
c) wenn es den Zwecken des Bergmannsvereins „Glück-Auf" durch Wort oder Tat zuwiderhandelt,
d) wenn es in sonstiger Weise den Bergmannsverein „Glück-Auf" und dessen Ansehen schädigt oder Unfrieden in der Gemeinschaft stiftet, insbesondere innerhalb der Versammlung trotz Mahnungen den Versammlungsfrieden gefährdet.
Vor der Entscheidung sind sämtliche Betroffenen durch den Vorstand anzuhören.
§ 4 Beiträge
- Jedes allein stehende Mitglied des Vereins hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag von mindestens 3,00 € zu zahlen. Der Partnerbeitrag beträgt mindestens 4,00 €. Über Beitragserhöhung entscheidet die Jahreshauptversammlung oder eine ordentliche in derselben Form wie die Jahreshauptversammlung einzuberufende Mitgliederversammlung.
- In besonderen Notfällen kann einzelnen Mitgliedern auf Antrag vorübergehend durch Beschluss des Gesamtvorstandes der Beitrag erlassen werden.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Die jeweilige Jahreshauptversammlung entscheidet darüber ob und ggf. in welcher Höhe Aufnahmegebühren gezahlt werden müssen. Die Entscheidung erfolgt in einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 5 Organe
Organe des Bergmannsvereins „Glück-Auf" sind:
- Der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
- Vorstand des Bergmannsvereins „Glück-Auf" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Geschäftsführer,
d) der Hauptkassierer.
Der Bergmannsverein „Glück-Auf" kann nur durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten werden. Im Innenverhältnis ist dieser geschäftsführende Vorstand an die Weisungen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. Soweit diese Satzung Beschränkungen enthält, gelten diese nur im Innenverhältnis. - Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Erster Vorsitzender (Vereinsführer),
b) Zweiter Vorsitzender, gleichzeitig Vertreter des Vereinsführers,
c) Geschäftsführer,
d) Schriftführer, gleichzeitig Vertreter des Geschäftsführers,
e) Schatzmeister, gleichzeitig Erster Kassierer,
f) Zweiter Kassierer,
g) mindestens drei Beisitzer. - Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Bergmannsvereins „Glück-Auf" sein.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher und unmittelbarer Wahl. Wenn ein Mitglied es verlangt, erfolgt die Abstimmung geheim, sonst durch Zuruf. Es entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Der Vorstand wird für zwei Geschäftsjahre gewählt. Es wird jedes Geschäftsjahr im Wechsel gewählt:
a) Erster Vorsitzender (Vereinsführer),
d) Schriftführer, gleichzeitig Vertreter des Geschäftsführers,
f) Zweiter Kassierer,
g) mindestens drei Beisitzer.
Im nächsten Geschäftsjahr
b) Zweiter Vorsitzender, gleichzeitig Vertreter des Vereinsführers,
c) Geschäftsführer,
e) Schatzmeister, gleichzeitig Erster Kassierer,
g) mindestens drei Beisitzer. - Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte bis zum Zeitpunkt der Neuwahlen weiterzuführen.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Sämtliche Vorstandsmitglieder haben ihre Aufgaben unentgeltlich wahrzunehmen; bare Auslagen werden ihnen aus der Kasse erstattet.
- Der geschäftsführende Vorstand, d. h. der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Hauptkassierer) vertritt den Bergmannsverein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (Vorstand im Sinne des BGB) sind im Innenverhältnis an die Weisungen des Gesamtvorstandes und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der geschäftsführende Vorstand kann Verbindlichkeiten nur bis zum Betrag von je 50,— € im Einzelfall eingehen, der Gesamtvorstand nur bis zum Betrag von 500,— €. Über die Eingehung höherer Verbindlichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Diese Bestimmung des § 7 Ziff. 4 stellt nur eine Beschränkung im Innenverhältnis dar. - Die Vorstandsmitglieder haben die ihnen übertragenen Aufgaben im besten Interesse der Vereinsmitglieder und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und hierüber Rechenschaft abzulegen.
- Der Schatzmeister oder sein Stellvertreter (der 2. Kassierer) haben zu jeder ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung zu erstatten. Die Jahresbilanz muss mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand vorgelegt und der Jahreshauptversammlung unterbreitet werden.
§ 8 Rechnungsprüfer
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres sind durch die Jahreshauptversammlung drei Rechnungsprüfer zu bestellen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Aufgabe ist es, die finanzielle Vereinsführung zu überprüfen. Ihnen ist jederzeit auf Verlangen Einsicht in die Kasse und die Kassenbelege zu gewähren. Ihnen ist durch den Schatzmeister innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres unaufgefordert der Jahreskassenbericht mit sämtlichen Belegen schriftlich vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben auf der Jahreshauptversammlung ihren schriftlich abzufassenden Prüfungsbericht vorzulegen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Die erste Mitgliederversammlung zu Beginn eines jeden Kalenderjahres ist als ordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Berufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch schriftliche Mitteilung an sämtliche Vereinsmitglieder und zwar mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit,
b) Geschäftsbericht des Vorsitzenden,
c) Bericht des Schatzmeisters, Kassenbericht,
d) Bericht der Rechnungsprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Entlastung des Schatzmeisters,
g) Neuwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder,
h) Festlegung der Mitgliedsbeiträge für das kommende Geschäftsjahr,
1) Anträge,
k) Verschiedenes. - Der Zeitpunkt der weiteren ordentlichen Mitgliederversammlungen zu Beginn des 2., des 3. und des 4. Kalendervierteljahres wird jeweils auf der vorhergehenden Mitgliederversammlung festgelegt. Eine schriftliche Einberufung durch Mitteilung an sämtliche Vereinsmitglieder erfolgt nicht. Der Zeitpunkt wird außerdem durch den Vorstand am Aushang der Zeche Bergwerk Haard und durch die Presse nochmals bekanntgegeben.
- Soweit es sich bei den Mitgliederversammlungen nicht um die Jahreshauptversammlung oder um eine außerordentlich einberufene Mitgliedersammlung handelt, hat der Versammlungsleiter zu Beginn einer solchen Mitgliederversammlung die Tagesordnung bekannt zu geben, die zuvor vom Gesamtvorstand beschlossen wurde.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 der listenmäßig erfassten Mitglieder des Bergmannsvereins "Glück-Auf" erschienen sind.
- Alle Entscheidungen der Mitgliederversammlungen werden in einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen, soweit diese Satzung nicht in Eilfällen eine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist die zur Entscheidung gestellte Frage erneut zur Diskussion zu stellen und es kann noch einmal eine Abstimmung darüber herbeigeführt werden. Bei erneuter Stimmengleichheit ist der Antrag, über den entschieden werden soll, abgelehnt.
- Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung und sämtlicher Mitgliederversammlungen, soweit sie entweder ordentlich einberufen sind oder turnusmäßig zu Beginn eine Kalendervierteljahres stattfinden, ist durch den Schriftführer ein schriftliches Protokoll zu errichten. In diesem Protokoll müssen sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und von dem Geschäftsführer zu den Vereinsakten zu nehmen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn mindestens drei Vereinsmitglieder dies durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist, verlangen.
§ 10
Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung
§ 11 Auflösung
- Der Bergmannsverein „Glück-Auf" wird aufgelöst:
a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung in 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder,
b) wenn ein gesetzlicher Aufhebungsgrund oder Auflösungsgrund vorliegt. - Im Falle der Auflösung werden durch die Mitgliederversammlung drei Abwickler bestimmt. Diese brauchen nicht dem Bergmannsverein „Glück-Auf" anzugehören.
- Vorhandenes Vereinsvermögen wird auf die Mitglieder gleichmäßig verteilt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so verfällt im Falle der Auflösung des Vereins das aktive Vereinsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz, Ortsverein Oer-Erkenschwick.
Diese Satzung ist errichtet zu Oer-Erkenschwick am 26. Februar 1956; sie ist in Kraft getreten am 12. April 1956.
Die 1. Nachtragssatzung wurde am 5. September 1978 vom Amtsgericht Recklinghausen genehmigt.
Der Vorstand